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Data Ecosystem Prototype

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Contents

  • Introduction
  • Business Model
    • Project Goals and Key Metrics
    • Objectives and Principles
    • Revenue Streams
    • Budget 2026
    • Budget 2027 (draft)
    • Use Cases
      • Introduction
      • Monitoring by Intercantonal Conferences
      • Advocacy (Monitoring) by CSOs
      • Scientific Data Analysis
      • Journalistic Data Analysis
      • Monitoring by Journalists
      • Parliaments – Governments
  • Governance
    • Requirements for Governance and Organizational Structure
    • Legal Form
    • Statuten OpenParlData.ch (Entwurf)
  • Contributions and Quality
    • Incentives to Contribute
    • Process
    • Quality and Measures
  • References
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Legal Form

Contents

  • 1. Ausgangslage
  • 2. Vergleich der Rechtsform
    • 2.1 Rechtliche Grundstruktur
    • 2.2 Hauptanforderungen des Projekts
  • 3. Beurteilung der einzelnen Optionen
    • 3.1 Verein (Art. 60 ff. ZGB)
    • 3.2 Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
    • 3.3 Kapitalgesellschaft (Art. 772 ff. OR GmbH / Art. 620 ff. OR AG)
    • 3.4 Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)
    • 3.5 Angliederung an die BFH
  • 4. Empfehlung

Legal Form#

Datum: 17. Juni 2026

1. Ausgangslage#

OpenParlData.ch („OpenParlData“) betreibt eine offene Datenschnittstelle für Schweizer Parlamentsdaten auf allen Ebenen. Das Projekt steht vor der Frage, welche Rechtsform als dauerhafter Träger geeignet ist.

An die Rechtsform und entsprechend auch an die Governance werden insbesondere die folgenden Anforderungen gestellt:

  • Empfang von Stiftungsgeldern und staatlichen Fördergeldern

  • Effiziente und basisdemokratische Entscheidungsprozesse

  • Möglichkeit eines kaufmännisch geführten Betriebs, das heisst Einführung eines Abo-Modells

  • Tiefe Anfangs- und Verwaltungskosten und geringer administrativer Overhead

  • Möglichkeit der Übertragung an den Staat oder Eingliederung in die Berner Fachhochschule („BFH“)

  • Eigene Rechtspersönlichkeit, das heisst Möglichkeit, in eigenem Namen Verträge abzuschliessen, Eigentum beziehungsweise Rechte zu erwerben etc.

Folgende Optionen kommen grundsätzlich in Frage und werden geprüft: Verein (Art. 60 ff. ZGB), Genossenschaft (Art. 828 ff. OR), Stiftung (Art. 80 ff. ZGB), Kapitalgesellschaften (GmbH: Art. 772 ff. OR oder AG: Art. 620 ff. OR).

2. Vergleich der Rechtsform#

2.1 Rechtliche Grundstruktur#

Merkmal

Verein

Genossenschaft

Stiftung

GmbH

AG

Eigene Rechtspersönlichkeit

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Eintrag ins Handelsregister

Nur wenn der Verein ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreibt

Zwingend

Zwingend

Zwingend

Zwingend

Kaufmännisches Gewerbe möglich

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Mindestkapital

Keine Anforderungen

Keine Anforderungen

Keine Anforderungen

CHF 20’000

CHF 100’000

Mitgliederzahl

Mindestens 2

Mindestens 7

Keine

Mindestens 1

Mindestens 1

Gründungsaufwand

Sehr gering (Statuten festlegen, Gründungsversammlung, eventuell Eintrag ins Handelsregister)

Mittel (Statuten, öffentliche Beurkundung, zwingender Eintrag ins Handelsregister)

Mittel (Stiftungsurkunde, öffentliche Beurkundung, Prüfung durch Stiftungsaufsicht)

Hoch (Gründungsurkunde, öffentliche Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister, Kapitaleinlage etc.)

Hoch (Gründungsurkunde, öffentliche Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister, Kapitaleinlage etc.)

Verwaltungskosten

Gering

Mittel

Mittel

Hoch

Hoch

2.2 Hauptanforderungen des Projekts#

Anforderung

Verein

Genossenschaft

Stiftung

GmbH / AG

Empfang von Stiftungsgeldern

Möglich

Möglich

Möglich

Schlecht geeignet (Geldgeber tendenziell zurückhaltend)

Empfang staatlicher Fördergelder

Möglich

Möglich

Möglich

Schlecht geeignet

Möglichkeit eines kaufmännisch geführten Gewerbes

Ja

Ja

Ja

Ja

Basisdemokratische Entscheidprozesse

Gut regelbar in den Statuten, grundsätzlich pro Mitglied eine Stimme

Kopfstimmprinzip (pro Mitglied eine Stimme)

Über Stiftungsurkunde gestaltbar (Wahl des Stiftungsrates), aber nicht der Regelfall

Beschränkt auf Gesellschafter nach Anteilen

Gewinnausschüttungsverbot

Statutarisch festlegbar

Strukturell fliesst Überschuss in Leistungen der Genossenschaft zurück

Strukturell gegeben (Vermögen ist zweckgebunden)

Möglich, aber die Ausnahme

Übertragung an Staat

Eher unkompliziert

Komplex, aber grundsätzlich möglich

Komplex, bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht

Möglich durch Übertragung von Anteilen

Abberufung von Führungspersonen

Durch Mitgliederversammlung jederzeit möglich

Möglich durch Generalversammlung

In der Stiftungsurkunde regelbar. Zusätzlich Stiftungsaufsicht als Korrektiv

Durch Gesellschafterversammlung möglich

3. Beurteilung der einzelnen Optionen#

3.1 Verein (Art. 60 ff. ZGB)#

Der Verein ist die in der Schweiz am weitesten verbreitete Rechtsform für ideelle, nicht gewinnstrebende Organisationen. Seine Gründung erfordert eine Gründerversammlung und die Bestellung von Statuten und Vorstand.

Eine Eintragungspflicht besteht für einen Verein, welcher einen ideellen Zweck verfolgt, nicht. Selbige ist nur erforderlich, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben möchte oder wenn er revisionspflichtig wird. Eine freiwillige Eintragung kann gerade im Hinblick auf Transparenz und Rechtssicherheit empfehlenswert sein.

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Art. 64 ff. ZGB). Sie bildet die geforderte basisdemokratische, offene Governance unmittelbar ab. Nutzer, Datenprovider oder andere Interessengruppen können als Mitglieder aufgenommen werden. Es gilt grundsätzlich das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“. Über die Statuten lassen sich aber auch andere Beschlussquoren oder Abberufungsmechanismen festlegen. Der Vorstand des Vereins ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und kann auch von ihr abberufen werden.

Zu beachten ist, dass der Verein bei wachsender Geschäftstätigkeit ähnlichen Anforderungen betreffend Buchführung und Revision unterstehen kann wie andere juristische Personen (vgl. Art. 69b ZGB: ordentliche Revisionspflicht bei Überschreiten von zwei der Schwellenwerte: Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen).

3.2 Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)#

Bei einer Stiftung handelt es sich um ein verselbstständigtes Zweckvermögen ohne Mitglieder. Sie entsteht durch öffentliche Beurkundung oder durch letztwillige Verfügung. Die Stiftung untersteht zwingend der Stiftungsaufsicht. Gerade diese Aufsicht, aber auch die Zweckgebundenheit des Vermögens schützen die Stiftung respektive das Stiftungsvermögen vor Missbrauch.

Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern handelt durch ihre Organe.

Basisdemokratische Elemente lassen sich aber dennoch verwirklichen. So können in der Stiftungsurkunde Mechanismen festgelegt werden, wie die verschiedenen Stakeholdergruppen im Stiftungsrat repräsentiert werden, zudem können weitere Gremien festgelegt werden wie beispielsweise Beiräte. Ein gleicher Grad an Offenheit wie in einem Verein wird dadurch allerdings nicht erreicht. Im Allgemeinen gilt, dass es sich bei der Stiftung, und dies ist auch Teil ihres Zwecks und liegt entsprechend in der Natur der Sache, um eine eher rigide Struktur handelt. So ist beispielsweise der in der Stiftungsurkunde niedergeschriebene Stifterwille nachträglich nur schwer änderbar. Eine Stiftung ist entsprechend dann vorzuziehen, wenn die dauerhafte Sicherung des Zwecks im Vordergrund steht und die offene Mitwirkung der Stakeholder nicht im Zentrum steht.

3.3 Kapitalgesellschaft (Art. 772 ff. OR GmbH / Art. 620 ff. OR AG)#

Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG handelt es sich um grundsätzlich gewinnorientierte Rechtsformen. Eine Mitwirkung ist grundsätzlich auf die Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre beschränkt und richtet sich nach Kapitalanteilen.

Der Gründungsaufwand ist gerade im Vergleich zum Verein wesentlich höher und auch die anfänglichen Kapitalanforderungen dürfen nicht vernachlässigt werden. Die GmbH erfordert ein Mindestkapital von CHF 20’000, die AG ein solches in Höhe von CHF 100’000, wobei zu Beginn nur CHF 50’000 liberiert werden müssen.

Für ein gemeinwohlorientiertes Vorhaben, das sich insbesondere über Fördergelder und Mitgliedschaften finanziert, ist die Kapitalgesellschaft nicht die naheliegende Trägerform. Sie käme erst in Betracht, wenn künftig in erheblichem Umfang kommerzielle, gewinnstrebige Dienstleistungen im Vordergrund stünden.

3.4 Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)#

Die Genossenschaft ist eine körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von mindestens sieben Mitgliedern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Charakteristisch ist das Prinzip der offenen Tür, das heisst des freien Eintritts und Austritts von Mitgliedern. Ebenfalls typisch ist das Fehlen eines festen Grundkapitals und das Kopfstimmprinzip bei der Generalversammlung. Dieses Prinzip ist kein dispositives Recht.

Auch das Gewinnausschüttungsverbot liegt im Wesen der Genossenschaft: Überschüsse werden grundsätzlich nicht an die Mitglieder verteilt, sondern zur Verbilligung und Verbesserung der Leistungen verwendet (Art. 859 OR). Seit der Modernisierung des Genossenschaftsrechts kann der Zweck ausdrücklich auch gemeinnützig statt nur auf Selbsthilfe gerichtet sein. Verträge, SLAs und Anstellungen sind ohne Weiteres möglich. Die Genossenschaft ist grundsätzlich auf wirtschaftliche Betätigung hin angelegt. Das heisst, auch hier wird die Genossenschaft den Anforderungen von OpenParlData gerecht.

Nachteilig hingegen ist der etwas höhere Gründungsaufwand. Erforderlich ist sowohl eine öffentliche Beurkundung als auch ein Handelsregistereintrag.

3.5 Angliederung an die BFH#

Eine Angliederung an eine bestehende Institution der Hochschule würde bedeuten, dass OpenParlData keine eigene juristische Persönlichkeit hat, sondern als unselbstständiger Teil einer Trägerinstitution geführt wird.

Denkbar ist allerdings, dass die BFH als Mitglied des zu gründenden Vereins bei OpenParlData mitwirkt, steht eine Vereinsmitgliedschaft doch auch juristischen Personen offen und ist nicht auf natürliche Personen beschränkt.

4. Empfehlung#

Nach dem Gesagten kann vorliegend die Gründung eines Vereins für OpenParlData empfohlen werden.

Der Verein erfüllt die im Governance-Konzept formulierten Voraussetzungen am unmittelbarsten und mit dem geringsten Aufwand. Auch die Anforderungen betreffend Empfang von Fördergeldern und eine eventuell in Zukunft geplante kaufmännische Tätigkeit sind problemlos möglich.

Die Genossenschaft ist die meiner Ansicht nach zweitbeste Lösung. Insbesondere die höhere Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern und der zwingende Handelsregistereintrag sprechen dagegen. Ein Verein, welcher zunächst lediglich einen ideellen Zweck verfolgt, muss eben gerade nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

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  • 1. Ausgangslage
  • 2. Vergleich der Rechtsform
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    • 2.2 Hauptanforderungen des Projekts
  • 3. Beurteilung der einzelnen Optionen
    • 3.1 Verein (Art. 60 ff. ZGB)
    • 3.2 Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
    • 3.3 Kapitalgesellschaft (Art. 772 ff. OR GmbH / Art. 620 ff. OR AG)
    • 3.4 Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)
    • 3.5 Angliederung an die BFH
  • 4. Empfehlung

By OpenParlData.ch

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