Statuten OpenParlData.ch (Entwurf)#
Basierend auf Musterstatuten von Vitamin B und Kanton Zürich sowie Requirements
1. Name und Sitz#
Unter dem Namen „ParlData“ (tbc) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in [Gemeinde in Bern, Zürich, Basel-Stadt (tbd)]. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Zweck#
Der Verein bezweckt die Förderung von freiem Zugang zu öffentlichen Informationen, eines leistungsfähigen Informationssystems, staatsbürgerlicher Bildung und wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit demokratischen Institutionen und parlamentarischen Entscheidungsprozessen in der Schweiz.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks betreibt und entwickelt der Verein insbesondere eine offene und frei zugängliche Dateninfrastruktur. Er sammelt, erschliesst, harmonisiert, dokumentiert und veröffentlicht öffentlich verfügbare Daten von Parlamenten und weiteren öffentlichen Institutionen und stellt diese insbesondere der Wissenschaft, Forschung, Medien und der breiten Öffentlichkeit zur freien Nutzung zur Verfügung, um zur Bildung einer sachlichen und informierten öffentlichen Meinung beizutragen.
Der Verein fördert die Bereitstellung, Qualität und Nutzung parlamentarischer und weiterer Daten insbesondere durch offene Standards und Schnittstellen sowie die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren. Er kann hierzu insbesondere mit Behörden, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Medien, zivilgesellschaftlichen Organisationen und weiteren Institutionen zusammenarbeiten.
Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke und strebt keinen Gewinn an. Das Vereinsvermögen ist unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck gewidmet. Es darf weder ganz noch teilweise oder indirekt an Mitglieder zurückfliessen.
~~vs. kürzer (?)
Der Verein bezweckt die Förderung eines transparenten, egalitären und leistungsfähigen Informationssystems im Zusammenhang mit demokratischen Institutionen und parlamentarischen Entscheidungsprozessen in der Schweiz durch freien Zugang zu öffentlichen Informationen, offene Schnittstellen und Standards.
Hierzu erschliesst, harmonisiert und veröffentlicht er insbesondere parlamentarische und weitere öffentliche Daten, verbessert deren Qualität und Nutzbarkeit und fördert die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren.~~
3. Mittel#
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Gönnerbeiträge
Subventionen
Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Der Verein nimmt Zuwendungen nur an, wenn diese seine Unabhängigkeit und die inhaltiche Ausgestaltung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigen. Er legt seine Finanzierungsquellen offen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Ansätze festlegen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft#
Mitglieder können natürliche, juristische Personen des Privatrechts, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Juristische Personen, Gesellschaften und öffentlich-rechtliche Institutionen bezeichnen dem Vorstand eine natürliche Person, welche die Mitgliedschaftsrechte ausübt.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft#
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss#
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt jederzeit ausschliessen. Der Ausschluss muss begründet werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen definitiv über die Einsprache. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nach Art. 75 ZGB. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied den Jahresbeitrag nach zwei schriftlichen Mahnungen und Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen schuldig, kann es der Vorstand ohne Weiteres ausschliessen.
7. Organe des Vereins#
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle d) die Geschäftsstelle
8. Die Mitgliederversammlung#
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Eine Mitgliederversammlung kann physisch, virtuell oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Der Vorstand bestimmt die Form und die technischen Mittel und stellt sicher, dass Teilnahme, Antrag und Stimmabgabe gewährleistet sind. Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Traktanden enthalten. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Alle Geschäfte, welche an der Mitgliederversammlung behandelt werden, werden mindestens 10 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Genehmigung des Jahresbudgets
Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Änderung der Statuten
Entscheid über Ausschlussrekurse
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischen Weg herbeiführen. Es gelten die gleichen Mehrweiten wie an der Versammlung. Ein Mitglied kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand#
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Prototkoll geführt. Sitzungen können physisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Vorstandsmitglieder treten bei Geschäften, bei den sie oder ihnen nahestenden Personen oder Organisationen ein persönliches Interesse haben in den Ausstand. Der Ausstand wird im Protokoll vermerkt.
10. Die Revisionsstelle#
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Diese besteht aus einer oder zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Die Geschäftsstelle#
Die Führung der operativen Geschäfte wird vom Vorstand einer Geschäftsstelle übertragen. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind in einem Reglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
12. Vertretung und Zeichnungsberechtigung#
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
13. Haftung#
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Auflösung und Liquidation#
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Beschlussfassung über Fusion, Umwandlung oder Vermögenumwandlung nach Fusionsgesetz, bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
16. Inkrafttreten#
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum oder Datum der Mitgliederversammlung] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
Datum, Ort _______________________________
Die Präsidentin: Der Protokollführer:
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