Statuten OpenParlData.ch (Entwurf)#

Basierend auf Musterstatuten von Vitamin B und Kanton Zürich.

1. Name und Sitz#

Unter dem Namen „[Vereinsname]“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in [Gemeinde]. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Zweck#

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Gemeinwohls und der Allgemeinheit durch die Stärkung von Informationskompetenz, digitaler Innovation und Transparenz im Bereich der schweizerischen Institutionen und Gemeinwesen.

  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • Die Erforschung, Entwicklung und Bereitstellung von offenen Datenstandards und digitalen Schnittstellen (APIs) für öffentlich zugängliche Parlaments- und Behördendaten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

  • Die Förderung des freien und kostenlosen Zugangs zu diesen Daten für Wissenschaft, Forschung, Medien und die breite Öffentlichkeit zur Erleichterung von Analysen und der Bildung einer sachlichen und informierten öffentlichen Meinung.

  • Die Unterstützung von Innovation, Bildung und dem interdisziplinären Wissensaustausch im Umgang mit offenen Behördendaten (Open Government Data).

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel#

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge

  • Gönnerbeiträge

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. ~~Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.~~ Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft#

_ Frage: Wenn ich das richtig verstehe, muss ich Arten von Mitgliedschaften nicht zwingend in Statuten festlegen? _

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften (?) werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. ~~Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.~~ Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft#

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss#

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt jederzeit ausschliessen. Der Ausschluss muss begründet werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins#

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle d) die Geschäftsstelle

8. Die Mitgliederversammlung#

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Traktanden enthalten. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens_ 20 (?) Tage _im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Alle Geschäfte, welche an der Mitgliederversammlung behandelt werden, werden mindestens 10 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle

  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  7. Genehmigung des Jahresbudgets

  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  10. Änderung der Statuten

  11. Entscheid über Ausschlussrekurse

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand#

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle#

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

11. Die Geschäftsstelle#

Die Führung der operativen Geschäfte wird vom Vorstand einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer (oder einer Geschäftsstelle) übertragen. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind im Geschäftsreglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

12. Vertretung und Zeichnungsberechtigung#

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

13. Haftung#

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

~~### 14. Datenschutz Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse [allenfalls weitere Daten aufführen], werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Variante: Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.

Kommentar: Die Mitgliederdaten könnten von den Mitgliedern zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigt werden (z.B. Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB).

Die Mitgliederdaten, namentlich [welche Daten], werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins [allenfalls weitere Publikationsorte] veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Kommentar: Sollen Mitgliederdaten an Dritte weitergegeben werden, muss aus der Bestimmung hervorgehen, welche Daten (z.B. Name, Adresse und E-Mail-Adresse) zu welchem Zweck (z.B. Werbung) an welche Dritte (z.B. Sponsor) gehen. Auch der Dachverband einer Sektion gilt als Dritter.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Kommentar: Jeder Verein muss zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Informationspflicht eine Datenschutzerklärung erstellen, die er am besten auf seiner Website veröffentlicht.~~

15. Auflösung und Liquidation#

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

16. Inkrafttreten#

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum oder Datum der Mitgliederversammlung] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.

Datum, Ort _______________________________

Die Präsidentin: Der Protokollführer:

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